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Betäubungsmittelsachen: Konsum, Besitz, Handel – worin liegt der Unterschied?

In Betäubungsmittelsachen hängt die rechtliche Einordnung häufig von Menge, Zweckrichtung, tatsächlicher Weitergabe und Auslegung der Beweise ab.

Porträt von Dr. Takács Gergely Tihamér, Rechtsanwalt

In Betäubungsmittelsachen gehört die Frage, worin der Unterschied zwischen Konsum, Besitz und Handel liegt, zu den häufigsten Problemen. Im alltäglichen Sprachgebrauch verschwimmen diese Begriffe oft; strafrechtlich können sie jedoch sehr unterschiedliche Folgen haben.

Schon in einem einzelnen Verfahren kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die Behörde eine geringe Menge zum Eigenkonsum, eine gelegentliche Weitergabe, regelmäßige Verkäufe oder eine organisierte Verbreitung für nachweisbar hält. Ziel der Verteidigung ist häufig gerade, dass das tatsächliche Verhalten nicht in einer schwereren rechtlichen Qualifikation erscheint.

Konsum und Besitz

Konsum tritt in der Praxis regelmäßig zusammen mit Erwerb oder Aufbewahrung von Betäubungsmitteln auf; deshalb ermittelt die Behörde häufig wegen Besitzes. Besitz bedeutet nicht zwingend nur, dass die Substanz körperlich bei jemandem aufgefunden wird: Auch Verfügungsgewalt, Erwerb, Lagerung oder ein auf Übernahme gerichtetes Verhalten können erheblich sein.

Auch in veröffentlichten Entscheidungen der Kúria erscheint der Gesichtspunkt, dass der Erwerb der Verfügungsgewalt in bestimmten Fällen auch dann verwirklicht sein kann, wenn die tatsächliche Inbesitznahme noch nicht erfolgt ist. Dies kann besonders beim Erwerb per Post oder über einen Vermittler relevant sein.

Wann kann von Handel gesprochen werden?

Beim Betäubungsmittelhandel prüft die Behörde, ob Anbieten, Überlassen, Inverkehrbringen oder Handeltreiben vorliegt. Die Feststellung einer Handelsabsicht hängt nicht ausschließlich davon ab, ob jemand bei einem tatsächlichen Verkauf auf frischer Tat betroffen wurde.

Verpackungsweise, Waage, Beutel, Bargeld, Nachrichten, Abnehmerkontakte, frühere Übergaben und Aussagen anderer Personen können alles Umstände sein, aus denen die Behörde auf ein Verbreitungsverhalten schließt. Aufgabe der Verteidigung ist deren kritische Prüfung.

Mengengrenzen und Strafrahmen

In Betäubungsmittelsachen hat die Menge entscheidende Bedeutung. Bei der rechtlichen Einordnung können eine geringe, einfache, erhebliche oder besonders erhebliche Menge in Betracht kommen; diese Kategorien beeinflussen den Strafrahmen grundlegend.

Die Mengenbestimmung erfolgt regelmäßig nicht anhand des Bruttogewichts, sondern anhand des reinen Wirkstoffgehalts. Der Rechtsvereinheitlichungsbeschluss Nr. 5/1998 BJE des Obersten Gerichts ist im Zusammenhang mit der natürlichen Einheit einzelner Betäubungsmittelhandlungen und der Zusammenrechnung von Wirkstoffmengen gleicher oder unterschiedlicher Betäubungsmittel bis heute ein wichtiger Orientierungspunkt.

Möglichkeit der Diversion

In konsumentenbezogenen Verfahren mit geringer Menge kann die Möglichkeit einer Diversion in Betracht kommen. Dies ist jedoch kein automatisches Recht, sondern eine an gesetzliche Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, die anhand der konkreten Falldaten zu prüfen ist.

Wenn die Behörde eine Handelsabsicht annimmt, kann die Möglichkeit der Diversion regelmäßig deutlich eingeschränkter oder ausgeschlossen sein. Deshalb ist besonders wichtig, dass die erste Aussage und die Auslegung der Beweise den Fall nicht irrtümlich in Richtung einer Handelsqualifikation verschieben.

Ermittlungs- und Sachverständigenfragen

In Betäubungsmittelsachen kommen häufig Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Kleidung und Fahrzeugen, Telefonbeschlagnahme, toxikologische Probenahme und chemische Sachverständigenuntersuchung vor. Die Behörde versucht häufig, aus Telefonnachrichten, Abkürzungen, Spitznamen und Geldbewegungen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Die Verteidigung muss prüfen, ob Identifizierung, Behandlung, Messung und sachverständige Untersuchung der beschlagnahmten Substanz ordnungsgemäß erfolgt sind und ob die Kommunikation tatsächlich Betäubungsmittel und ein konkretes Verbreitungsverhalten betrifft.

Wann sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden?

In Betäubungsmittelsachen ist es besonders gefährlich, unvorbereitet auszusagen. Ein unglücklich formulierter Satz, etwa eine ungenaue Erklärung zu einer gelegentlichen Weitergabe oder Geldbewegung, kann Grundlage einer schwereren Qualifikation werden.

Wenn Sie oder ein Angehöriger wegen Besitzes, Konsums, Überlassens, Handels oder Anbaus von Betäubungsmitteln geladen oder vorgeführt wurden oder wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie unverzüglich strafverteidigerische Hilfe in Anspruch nehmen.

Quellen

  1. Gesetz Nr. C von 2012 über das Strafgesetzbuch. net.jogtar.hu
  2. Gesetz Nr. XC von 2017 über das Strafverfahren. net.jogtar.hu
  3. Kúria – Rechtsvereinheitlichungsbeschluss Nr. 5/1998 BJE zur Bewertung von Teilhandlungen und Mengen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. kuria-birosag.hu
  4. Kúria – Entscheidung zur Bewertung des Erwerbs der Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel. kuria-birosag.hu

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einer Strafsache, bei behördlicher Ladung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Tatvorwurf, Zwangsmaßnahme oder Vertretung als Geschädigter rechtliche Hilfe benötigen, ist eine möglichst frühe Abstimmung sinnvoll. Eine schnelle anwaltliche Reaktion kann in vielen Fällen die spätere Richtung des Verfahrens bestimmen.

Anrufen: +36-70-317-4602 Kontaktaufnahme
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