Artikel / News

Vom Zeugen zum Beschuldigten – wann kann eine Zeugenvernehmung gefährlich werden?

Auch als Zeuge ist nicht jede strafprozessuale Situation risikolos. Der Artikel zeigt, wann eine Zeugenvernehmung zu einem eigenen strafrechtlichen Risiko werden kann.

Porträt von Dr. Takács Gergely Tihamér, Rechtsanwalt

Eine Ladung als Zeuge wirkt auf den ersten Blick weniger gefährlich als eine Beschuldigtenvernehmung. Viele meinen, dass sie als Zeuge allenfalls Informationen besitzen, persönlich aber nicht betroffen sind. So einfach ist es jedoch nicht immer.

Im Strafverfahren kann es vorkommen, dass jemand zunächst als Zeuge vernommen wird, die Behörde ihn später jedoch als Beschuldigten behandelt. Eine solche Situation kann insbesondere in Wirtschaftssachen, Verfahren im Zusammenhang mit Unternehmensentscheidungen, Korruptionssachen, Verkehrs- oder Vermögensdelikten sowie bei Sachverhalten mit mehreren Beteiligten entstehen.

Eine Zeugenvernehmung ist daher nicht in jedem Fall ungefährlich. Wenn sich die Fragen auf Tatsachen beziehen, aufgrund derer auch die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zeugen in Betracht kommen kann, wird die Situation sofort strategisch bedeutsam.

Wer ist Zeuge, und wie unterscheidet sich seine Stellung von der des Beschuldigten?

Als Zeuge wird die Person vernommen, die Kenntnis von einer zu beweisenden Tatsache haben kann. Die grundlegende Rolle des Zeugen besteht darin, über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen auszusagen. Grundsätzlich ist der Zeuge verpflichtet zu erscheinen, mit der Behörde zusammenzuarbeiten und wahrheitsgemäß auszusagen.

Der Beschuldigte ist demgegenüber Verfahrensbetroffener: Gegen ihn besteht bereits der Verdacht einer Straftat. Er ist nicht verpflichtet auszusagen, kann die Beantwortung von Fragen verweigern und seine Verteidigungsstrategie mit einem Verteidiger festlegen.

Dieser Unterschied ist in der Praxis außerordentlich wichtig. Die Pflichten des Zeugen und die Rechte des Beschuldigten folgen unterschiedlicher Logik. Der Zeuge ist für die Behörde ein Beweismittel, der Beschuldigte hingegen Subjekt des Verfahrens und hat das Recht auf freie Verteidigung.

Warum kann eine Zeugenvernehmung riskant sein?

Eine Zeugenvernehmung kann besonders riskant werden, wenn die Fragen nicht nur Handlungen anderer Personen betreffen, sondern die eigene Rolle, Entscheidungen, Unterschriften, Weisungen, Geldbewegungen, das Unternehmensverhalten oder frühere Erklärungen des Zeugen.

In einer solchen Situation kann der Zeuge leicht eine Antwort geben, die später auch gegen ihn selbst verwendet werden kann. Das muss kein bewusstes Geständnis sein. Oft genügt eine ungenaue Formulierung, die missverständliche Anerkennung einer Tatsache, eine falsch erinnerte Zeitangabe oder die Erklärung eines Schriftstücks ohne vorherige Kenntnis seines Inhalts.

Besonders gefährlich kann eine Zeugenvernehmung sein, wenn:

  • der Zeuge selbst Entscheidungsträger im betroffenen Unternehmen war
  • seine Unterschrift auf Verträgen, Rechnungen oder Leistungsnachweisen steht
  • er an finanziellen oder steuerlichen Entscheidungen beteiligt war
  • andere Zeugen oder Beschuldigte bereits über ihn ausgesagt haben
  • die Behörde ihn ausführlich zu seinem eigenen Verhalten befragt
  • die Fragen tatsächlich bereits seine mögliche Verantwortlichkeit prüfen

Was bedeutet das Verbot der Selbstbelastung?

Das Verbot der Selbstbelastung bedeutet, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Es schützt nicht nur den Beschuldigten, sondern in bestimmten Situationen auch den Zeugen.

Erhält der Zeuge eine Frage, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen einer Straftat bezichtigen würde, kann er die Aussage zu dieser konkreten Frage verweigern. Das bedeutet nicht, dass der Zeuge automatisch jede Antwort verweigern darf. Der Umfang des Aussageverweigerungsrechts ist stets anhand der konkreten Frage und der Umstände des Verfahrens zu beurteilen.

In der Praxis schafft dies häufig schwierige Situationen. Der Zeuge weiß nicht immer im Voraus, wohin eine Frage führt, und erkennt auch nicht unbedingt, wie seine Antwort später in die Beweislogik der Behörde eingeordnet wird. Deshalb ist besonders wichtig, bereits vor der Vernehmung zu prüfen, ob eine eigene strafrechtliche Betroffenheit bestehen kann.

Wann sollte man damit rechnen, dass aus einem Zeugen ein Beschuldigter werden kann?

Nicht jede Zeugenvernehmung birgt ein solches Risiko. Wenn jemand tatsächlich als außenstehender Beobachter, Geschädigter oder einfacher Wahrnehmungszeuge eines Ereignisses im Verfahren erscheint, kann die Zeugenstellung natürlich sein. Anders ist es, wenn die Fragen zunehmend auf eigene Entscheidungen oder Unterlassungen des Zeugen abzielen.

Ein Warnzeichen kann sein, wenn die Behörde:

  • ausführlich nach der eigenen Rolle des Zeugen fragt
  • ihn mit Unterlagen, Rechnungen oder Verträgen konfrontiert
  • ihm belastende Aussagen anderer Personen vorhält
  • nachfragt, wer Anweisungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat
  • Erklärungen zu Geldbewegungen, Barabhebungen oder Unternehmensüberweisungen verlangt
  • nach dem Wissen, Vorsatz oder Unterlassen des Zeugen fragt
  • Fragen stellt, die nicht mehr nur Tatsachenkenntnis, sondern bereits Verantwortlichkeit betreffen

Dann kann die Zeugenvernehmung tatsächlich in eine Situation übergehen, in der der Betroffene bereits auch seine eigenen Verteidigungsinteressen im Blick behalten muss.

Darf man einen Rechtsanwalt zur Zeugenvernehmung mitnehmen?

Die Stellung des Zeugen unterscheidet sich von der des Beschuldigten, das bedeutet aber nicht, dass der Zeuge keine rechtliche Hilfe benötigen kann. Eine Abstimmung mit einem Rechtsanwalt ist besonders angezeigt, wenn eine eigene strafrechtliche Betroffenheit des Zeugen in Betracht kommt oder wenn die Sache mit einem Wirtschafts-, Steuer-, Unternehmens-, Korruptions- oder Mehrpersonenverfahren zusammenhängt.

Die rechtliche Vorbereitung eines Zeugen bedeutet nicht, dass der Zeuge nicht die Wahrheit sagen soll. Ziel ist, dass er seine Rechte, Pflichten, mögliche Fälle der Aussageverweigerung, die Bedeutung des Protokolls und die Situationen kennt, in denen er anzeigen muss, dass die Antwort auf eine Frage für ihn selbst ein strafrechtliches Risiko bergen kann.

Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Grenze zwischen Zeuge und späterem Beschuldigten nicht eindeutig ist. In Wirtschaftssachen kann es etwa vorkommen, dass ein Geschäftsführer, Buchhalter, Angestellter oder Mitwirkender zunächst als Zeuge vernommen wird, die Behörde später aber auch seine Verantwortung prüft.

Was sollte ein Zeuge nicht tun?

Auch als Zeuge ist es nicht ratsam, unvorbereitet, hastig oder aus dem Wunsch heraus, Erwartungen zu erfüllen, auszusagen. Der Zeuge muss die Wahrheit sagen, ist aber nicht verpflichtet zu raten. Wenn er sich an etwas nicht genau erinnert, sollte er das sagen. Wenn er den Inhalt eines Schriftstücks nicht kennt oder nicht aus dem Gedächtnis wiedergeben kann, sollte er keine Erklärung abgeben, ohne das Dokument gesehen zu haben.

Besonders zu vermeiden sind:

  • vorherige Abstimmung mit anderen Zeugen über den Inhalt der Aussage
  • Löschen, Verändern oder Beseitigen von Beweismitteln
  • Darstellung ungenauer Erinnerungen als sichere Tatsachen
  • Erklärung von Unterlagen, die der Zeuge nicht gesehen hat oder nicht kennt
  • Spekulationen auf Fragen der Behörde
  • Verharmlosung der eigenen Rolle in einer Weise, die später als Widerspruch erscheinen kann

Zweck der Zeugenaussage ist nicht, dass der Zeuge um jeden Preis jede Frage beantwortet. Ziel ist, dass der Zeuge wahrheitsgemäße Tatsachen aus eigener Wahrnehmung mitteilt, ohne gezwungen zu sein, sich selbst strafrechtlich zu gefährden.

Was passiert, wenn aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird?

Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass gegen den Zeugen der Verdacht einer Straftat besteht, ändert sich seine Verfahrensstellung. Dann darf er nicht mehr als Zeuge, sondern muss als Beschuldigter behandelt werden; der Tatverdacht ist ihm mitzuteilen und ihm stehen die Rechte des Beschuldigten zu.

Dieser Wechsel ist aus Sicht der Verteidigung außerordentlich wichtig. Der Beschuldigte ist nicht mehr verpflichtet auszusagen, darf einen Verteidiger hinzuziehen, Anträge und Stellungnahmen abgeben und gegen die Beschuldigung Beschwerde einlegen.

Das Problem ergibt sich häufig daraus, dass der Inhalt einer früheren Zeugenaussage später auch im Verfahren als Beschuldigter Bedeutung haben kann. Deshalb muss bereits als Zeuge jede Situation sorgfältig behandelt werden, in der eine eigene Betroffenheit in Betracht kommt.

Wann sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden?

Auch bei einer Ladung als Zeuge ist es angezeigt, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, wenn die Sache nicht einfach ist, einen wirtschaftlichen oder unternehmerischen Hintergrund hat oder die Fragen voraussichtlich auch eigene Entscheidungen des Zeugen betreffen können.

Besonders wichtig ist rechtliche Hilfe, wenn:

  • der Zeuge Geschäftsführer, Buchhalter, Angestellter oder Mitwirkender in der betroffenen Sache war
  • die Behörde zu Unternehmensunterlagen, Rechnungen oder Verträgen fragt
  • andere Beteiligte bereits ausgesagt haben
  • der Zeuge selbst unterschrieben, entschieden, überwiesen, genehmigt oder freigegeben hat
  • eine strafrechtliche Betroffenheit eines Angehörigen in Betracht kommt
  • der Zeuge nicht genau versteht, weshalb er geladen wurde
  • das Risiko besteht, dass aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird

Eine Zeugenvernehmung ist nicht immer gefährlich, kann in bestimmten Verfahren aber erhebliche strafprozessuale Risiken bergen. Ziel einer angemessenen rechtlichen Vorbereitung ist nicht die Beeinflussung der Aussage, sondern sicherzustellen, dass der Betroffene seine Rechte, Pflichten und die Risiken seiner eigenen Verfahrensstellung genau kennt.

Quellen

  1. Gesetz XC von 2017 über das Strafverfahren – insbesondere die Regeln über Zeugen, Beschuldigte, Verteidigungsrechte, Aussage und Vernehmung. net.jogtar.hu
  2. Kúria – Entscheidung zum Verbot der Selbstbelastung und zum rechtlichen Umfang des Rechts, die Zeugenaussage zu verweigern. kuria-birosag.hu
  3. Nationales Justizamt / gerichtliche Information – Rechte und Pflichten des Zeugen im Strafverfahren. birosag.hu
  4. Ungarisches Helsinki-Komitee – Information über die Rechte von Beschuldigten, insbesondere über das Schweigerecht und den Kontakt zum Verteidiger. helsinki.hu

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe?

Wenn Sie oder ein Angehöriger in einer Strafsache, wegen einer behördlichen Ladung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Beschuldigung oder Geschädigtenvertretung rechtliche Hilfe benötigen, empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Abstimmung. Eine schnelle anwaltliche Reaktion kann in vielen Fällen die spätere Richtung des Verfahrens prägen.

Anrufen: +36-70-317-4602 Kontaktaufnahme
← Zurück zu den Artikeln